Über Uns
Gründung - Die Geschichte des ersten Malers Knief in Winsen von 1803
Unter der Überschrift „Aufnahme von Häuslingen“ findet sich folgender Akteneintrag der Innung, der hier im Original wiedergegeben wird:
Actum zu Rathhause Winsen an der Luhe
den 5. Februar 1803
Praes. Bürgermeister Küster
Camer. Röver
Senator Bergstede
betref
Aufnahme von Häuslingen
Der hier in Arbeit stehende Glaser-Geselle
Johann Martin Knief
hatte darum nachgesucht, daß es ihm erlaubt seyn möge sich hier zu verheirathen, und als Bürger oder Häusling sich hier zu besetzen. Deshalb war derselbe auf heute vorgeladen und gab auf befragen womit er sich zu nähren gedenke, und ob er Vermögen besitze, zu vernehmen
Er denke hierselbst das Glaserhandwerk, oder da dieses nicht erlaubt sey, die Malerey zu treiben und sich zu ernähren. Besonderes Vermögen habe er nicht, indeß werde ihm seine Frau so viel zubringen, daß er die erste Einrichtung damit bestreiten könne.
Magistratswegen wurde demselben bedeutet, daß weil durch Verfügung des Königl. Staatsministerii nicht mehr als vier Glaser hieselbst wohnen dürfen, Comparent auf dieses Handwerk sich hier nicht besetzen dürfe. Auch könne er hier von der Malerey seinen Unterhalt für sich und Frau und Kinder nicht erwerben, zumal da die hiesigen Glasermeister alle die Malerey zugleich treiben. Es könne ihm daher in Gemäßheit der Verordnung vom 21. May 1792, und weil man nicht ohne Grund besorgen müße, daß, zumal er geständig sey, kein Vermögen zu haben, er oder seine Frau und Kinder der hiesigen Bürgerschaft über kurz oder lang zur Last fallen möge, die Erlaubnis sich hier zu besetzen und ein Trauschein überall nicht ertheilt werden.
Comparent erwiderte darauf: Er habe die hierselbst bey der Wittwe Beek dienende Magd geschwängert und müßte dieselbe heirathen. Sein jetziger Meister, Glaser Wehrhagen, wolle ihn auch nach seiner Heirath noch in Arbeit behalten. Da es ihm nicht gestattet werden solle, sich hier zu besetzen, so wünsche er nur die Erlaubniß zu haben, seine Heirath hier abzuschlieBen. Er wolle sich bemühen, andererwärts als Glaser oder Mahler sich besetzen zu dürfen und bis dahin nicht anders als Geselle hier arbeiten.
Magistratswegen ertheilte man ihm darauf den Trauschein unter folgenden Bedingungen:
I. daß er als Glasergesell bey einem der hiesigen Meister solange er sich hier aufhalte arbeiten, und
II. daß er sobald er als Glasergeselle bey einem der hiesigen Meister keine Arbeit finden kann, sofort mit Frau und Kind aus hiesiger Stadt sich wegbegeben, auch
III. je eher je lieber anderwärts, wo er sich zu nähren Im Stande seyn werde, sein Unterkommen führen solle und wolle.
Welche Bedingungen Comparent nach deren Verlesung sich völlig gefallen ließ und zu erfüllen versprach.
Actum ut supra in fidem
Küster
Unsere
Personalstärke
- 4 Malermeister
- 34 Malergesellen
- 5 Malerhelfer
- 4 Fußbodenleger
- 2 Fachverkäufer im Ladengeschäft
- 6 Auszubildende zum Maler & Lackierer
Unter der Überschrift „Aufnahme von Häuslingen“ findet sich folgender Akteneintrag der Innung, der hier im Original wiedergegeben wird:
Actum zu Rathhause Winsen an der Luhe
den 5. Februar 1803
Praes. Bürgermeister Küster
Camer. Röver
Senator Bergstede
betref
Aufnahme von Häuslingen
Der hier in Arbeit stehende Glaser-Geselle
Johann Martin Knief
hatte darum nachgesucht, daß es ihm erlaubt seyn möge sich hier zu verheirathen, und als Bürger oder Häusling sich hier zu besetzen. Deshalb war derselbe auf heute vorgeladen und gab auf befragen womit er sich zu nähren gedenke, und ob er Vermögen besitze, zu vernehmen
Er denke hierselbst das Glaserhandwerk, oder da dieses nicht erlaubt sey, die Malerey zu treiben und sich zu ernähren. Besonderes Vermögen habe er nicht, indeß werde ihm seine Frau so viel zubringen, daß er die erste Einrichtung damit bestreiten könne.
Magistratswegen wurde demselben bedeutet, daß weil durch Verfügung des Königl. Staatsministerii nicht mehr als vier Glaser hieselbst wohnen dürfen, Comparent auf dieses Handwerk sich hier nicht besetzen dürfe. Auch könne er hier von der Malerey seinen Unterhalt für sich und Frau und Kinder nicht erwerben, zumal da die hiesigen Glasermeister alle die Malerey zugleich treiben. Es könne ihm daher in Gemäßheit der Verordnung vom 21. May 1792, und weil man nicht ohne Grund besorgen müße, daß, zumal er geständig sey, kein Vermögen zu haben, er oder seine Frau und Kinder der hiesigen Bürgerschaft über kurz oder lang zur Last fallen möge, die Erlaubnis sich hier zu besetzen und ein Trauschein überall nicht ertheilt werden.
Comparent erwiderte darauf: Er habe die hierselbst bey der Wittwe Beek dienende Magd geschwängert und müßte dieselbe heirathen. Sein jetziger Meister, Glaser Wehrhagen, wolle ihn auch nach seiner Heirath noch in Arbeit behalten. Da es ihm nicht gestattet werden solle, sich hier zu besetzen, so wünsche er nur die Erlaubniß zu haben, seine Heirath hier abzuschlieBen. Er wolle sich bemühen, andererwärts als Glaser oder Mahler sich besetzen zu dürfen und bis dahin nicht anders als Geselle hier arbeiten.
Magistratswegen ertheilte man ihm darauf den Trauschein unter folgenden Bedingungen:
I. daß er als Glasergesell bey einem der hiesigen Meister solange er sich hier aufhalte arbeiten, und
II. daß er sobald er als Glasergeselle bey einem der hiesigen Meister keine Arbeit finden kann, sofort mit Frau und Kind aus hiesiger Stadt sich wegbegeben, auch
III. je eher je lieber anderwärts, wo er sich zu nähren Im Stande seyn werde, sein Unterkommen führen solle und wolle.
Welche Bedingungen Comparent nach deren Verlesung sich völlig gefallen ließ und zu erfüllen versprach.
Actum ut supra in fidem
Küster
Unsere Personalstärke
- 4 Malermeister
- 34 Malergesellen
- 5 Malerhelfer
- 4 Fußbodenleger
- 2 Fachverkäufer im Ladengeschäft
- 6 Auszubildende zum Maler & Lackierer
Ernst-Martin Knief GmbH & Co. KG
Schloßring 42 A
21423 Winsen
Tel.: 04171 25 56
Fax: 04171 6080781
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